Seit 1994 gilt in Deutschland das „geschlechtsneutrale” Namensrecht, mit dem die Ehefrau nicht automatisch den Namen des Ehemannes übernimmt.
Vorbei sind die Zeiten, in denen die Ehefrau automatisch den Namen des Ehemannes übernahm, denn seit 1994 gilt in Deutschland ein so genanntes „geschlechtsneutrales” Namensrecht.
Getrennte Namensführung:
Wenn das Brautpaar keinen gemeinsamen Familiennamen wählt, behält jeder weiter seinen bisherigen Namen. Aber bei der Geburt des ersten Kindes müssen die Eltern bestimmen, ob das Kind den Namen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Diesen Namen müssen dann alle weiteren Kinder tragen.
Gemeinsamer Familienname:
Bei einer Eheschließung kann der Geburtsname des Mannes, der Geburtsname der Frau oder ein derzeit geführter Familienname ( z. B. Name aus einer Vorehe) zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. In diesem Fall verzichtet der andere Partner automatisch auf seinen Geburtsnamen. Er hat jedoch die Möglichkeit, seinen „alten“ Namen dem neuen gemeinsamen Familiennamen voranzustellen oder anzuhängen. Diesen zusätzlichen Namen darf aber nur einer der Partner führen. Allerdings kann dieser zusätzliche Name, auch Begleitname genannt, nicht auf die Kinder übergehen; sie erhalten nach ihrer Geburt automatisch den gemeinsamen Familiennamen. Insgesamt hätten beispielsweise hier das fiktive Paar “Anke Müller und Herbert Schulze” folgende Möglichkeiten:
- Sie entscheiden sich für Herberts Namen und heißen beide Schulze. Das gilt auch für die Kinder.
- Sie entscheiden sich für Ankes Namen und heißen von nun an Müller, die Kinder ebenfalls.
- Anke nimmt Herberts Namen an, will aber auch ihren eigenen behalten. Sie heißt dann entweder Müller-Schulze oder Schulze-Müller. Die Kinder heißen dann nur Schulze.
- Herbert nimmt den Namen seiner Frau an, möchte aber ebenfalls seinen eigenen behalten. Er kann nun Schulze-Müller oder Müller-Schulze heißen. Die Kinder tragen den Familiennamen Müller.
- Anke und Herbert behalten beide ihre bisherigen Nachnamen. Aber spätestens bei der Geburt des ersten Kindes muss ein Familienname festgelegt werden, den dann auch die späteren Kinder tragen.
Ausländische Staatsangehörige:
Für Brautpaare ausländischer Staatsangehörigkeit gelten prinzipiell die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimatlandes. Nähere Informationen erfragen Sie bitte bei Ihrer Anmeldung auf dem Standesamt.